1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Mit Sitz in Igis (ab 1. Juni 1985 in Davos) wurde am 7. Januar 1979 der HCD Fan-Club (im folgenden “Club”) reorganisiert.
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Art. 2
Der Club will die Mannschaften des Hockey Club Davos stimmlich und finanziell unterstützen.
2. Mitgliedschaft und Mitgliederbeiträge
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Art. 3
Jeder hat das Recht, dem Club beizutreten
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Art. 4
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht fristgerecht einzahlen, verlieren automatisch die Mitgliedschaft und alle Vergünstigungen.
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Art. 5
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem HCD Fan-Club nicht nachkommen oder anderweitig gegen Statuten, Vorstandsbeschlüsse und die Interessen verstossen, oder das Ansehen des Clubs verletzen, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
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Art. 6
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.
3. Organisation
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Art. 7
Die Organe des Clubs sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
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Art. 8
Einberufung der Generalversammlung:
a) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in der Regel vor Beginn der neuen Saison einberufen.
b) Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der GV einzureichen.
c) Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Antragsstellung einzuberufen (ZGB Art. 64)
d) Die Einladungen werden vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich erlassen.
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Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
e) Änderung der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs
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Art. 10
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist über die ihr vorgelegten Geschäfte beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
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Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
Beisitzer (Keine oder Mehrfachbesetzung möglich)Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist gestattet. Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift.
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Art. 12
Der Vorstand kann einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 5″000.— beschliessen.
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Art. 13
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 (drei) seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
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Art. 14
Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
Der Präsident vertritt den Club nach aussen, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und erstattet den Jahresbericht.
Der Kassier besorgt die finanziellen Vereinsgeschäfte und führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Aktuar führt über alle Sitzungs- und Versammlungsgeschehnisse das Protokoll
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Art. 15
Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung gewählt.
Über den Befund der Jahresrechnung ist an der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.
4. Finanzen
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Art. 16
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Jahresbeiträge
b) Fan-Artikel Verkauf
c) Sonstige Einnahmen
Für die Verbindlichkeiten haftet der Club mit dem Clubvermögen.
Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen
Art. 17
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
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Art. 18
Bei einer allfälligen Auflösung wird das Clubvermögen dem Verein Hockey Club Davos zu Handen der Juniorenabteilungen überwiesen.
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Art. 19
Die Statuten treten sofort in Kraft
Davos, 1. Juni 1985





